Gesetzlich vorgeschriebene Anzahl an theoretischen Unterrichtsstunden:
B, BE, AM | A, A1, A2 | |
---|---|---|
Grundstoff | 12 | 12 |
Klassenspezifischer Grundstoff | 2 | 4 |
Gesamt | 14 | 16 |
Die theoretische Prüfung kann 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.
Bei Nicht-Bestehen ist eine Wartezeit von 2 Wochen einzuhalten.
Gesetzlich vorgeschriebene Anzahl an Pflichtstunden:
B, A, A1, A2 | |
---|---|
Überlandfahrt, davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten | 5 |
Autobahnfahrt, davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten | 4 |
Nachtfahrt, zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten (davon die Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen) | 3 |
Gesamt | 12 |
Kann parallel zur theoretischen Ausbildung erfolgen.
Erst nach Bestehen der Theorieprüfung darf die praktische Prüfung erfolgen. (frühestens 1 Monat vor Erreichen des Mindesalters)